AGB - Pauer2013

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AGB

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu ­vereinbaren, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen widersprechen.

§1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenliefe­rungen des Verkäufers einschl. Beratungsleistungen, Auskünften usw., auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Im übrigen gelten für alle Lieferverträge die Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter ­Vollkaufleuten.
Übernehmen der Verkäufer oder von ihm Beauftragte auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage der gelieferten Baumaterialien, Bauteile oder Bauelemente, so ist Vertragsgrundlage die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C, z.B. DIN 18332 “Fliesen- und Plattenarbeiten”, DIN 18338 bei “Fassaden-, Dachdeckungs- und Isolierarbeiten”, DIN 18355 bei “Bauelementearbeiten”, DIN 18365 bei “Bodenbelagsarbeiten”).
Die VOB Teil B, und die den betreffenden Bauleistungen entsprechenden DIN-Normen der VOB Teil C, stehen dem Auftraggeber während der Geschäftszeiten jederzeit zur Einsicht zur Verfügung.
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Angebote und Preise
Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß der Verkäufer ­verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung geltende Preis.
Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung, sie gelten unter der Voraussetzung gleichbleibender Kosten gemäß § 2, Abs. 6.
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.
Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichtes. Der Käufer legt die Fracht vor, die bei Rechnungsstellung in Abzug gebracht wird.
Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und ­Versandkosten zugrunde; Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers.
Nebenkosten wir Kanal- und Ladestraßengebühren, Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Hoch- und Kleinwasserzuschläge, Anschluß- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrags eintretende Verkehrsabgaben und Steuern trägt der Käufer bzw. Empfänger.
Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter u. ä.) gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers.
Lieferungen und Abholungen unter DM 200,- Warenwert erfolgen ausschließlich gegen Barzahlung. Bei einer Abweichung hiervon gilt ein angemessener Mindermengenzuschlag als vereinbart.

§ 3 Erfüllungsort und Versand
Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die dadurch entstehenden Kosten.
Versicherungen werden, soweit sie von den Lieferwerken nicht gewohnheitsmäßig vorgenommen werden, nur auf Verlangen und Kosten des Käufers abgeschlossen.

§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
Die Innehaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozeß der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Energie-, Roh- und Hilfsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch hoheitliche Maßnahmen hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Abnahme
Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind die entstehenden Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.
Die Rücknahme gelieferter Waren ist ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall Rücklieferungen ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, werden nur 85 % des Warenwertes gutgeschrieben.

§ 6 Zahlung
Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
Bei Sonderbestellungen ist eine Anzahlung von mindestens 30 % zu leisten.
Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen. Zielverkauf bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Skontovergütung für Barzahlung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sie wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht vom Netto-Rechnungsbetrag berechnet.
Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, daß auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Für die Fälligkeit der Rechnungen ist der Tag der Lieferung maßgebend, der Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung.
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug, Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadenersatzpflicht.
Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Vergleichs oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig.
Zugleich gelten alle Rabatte und Boni als verfallen, so daß der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, Wechsel zurückzugeben und Bezahlung der Wechselsumme zu verlangen.
Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Der Verkäufer kann bei nicht vertragsmäßiger Zahlung die Ware einstweilen zurücknehmen oder die Herausgabe verlangen.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachungen eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur in soweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers gegründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Unsere Geschäftsbedingungen Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt. Die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu ­unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, daß der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des Gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB bedarf stets der ausdrücklichen Kennzeichnung und Bestätigung durch den Verkäufer. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
Technische Bedingungen und Gewährleistungsbedingungen der Hersteller gehen diesen Lieferungsbedingungen vor; sie stehen dem Käufer auf Anforderung zur Verfügung. Der Verkäufer haftet demnach für Sachmängel des gelieferten Normzementes unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, wie es sich aus den Technischen Gewährleistungsbedingungen für Normzemente des Vereins Deutscher Zementwerke e. V., Düsseldorf, in der jeweils gültigen Fassung ergeben. Weitergehende Ansprüche einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen.
Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden vom Verkäufer im vollen Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit der Verkäufer nicht begründet. Seine Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem die jeweiligen Hersteller Ersatz leisten.
Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Wir haften nicht für Schäden, die auf einem ungeeigneten, unsachgemäßen oder nach dem vertraglichen Leistungs­umfang nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Ware zurückzuführen sind.
Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht ist unsere Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Im Falle eines Schadens, der auf grob fahrlässigen Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen beruht, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung aus Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 9 Beschaffenheitsvereinbarungen, Verarbeitungsanleitungen, Verbrauchsangaben, Beratung und Auskunft
Soweit unsere Lieferungen und Leistungen in Warenbeschreibungen, wie z.B. Prospekten, Technischen Informationen, Normen, bauaufsichtlichen Zulassungen und ähnlichem, beschrieben sind, stellen diese Beschreibungen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, sondern die vereinbarte Beschaffenheit dar.
Da die Arbeitsbedingungen und die Anwendungsgebiete für unsere Waren sehr unterschiedlich sind, können ­unsere Verarbeitungsanleitungen und Technischen Informationen nur allgemeine Hinweise enthalten. Werden unsere ­Waren für in diesen Unterlagen nicht genannte Arbeitsbedingungen verwendet, empfehlen wir, vor Verarbeitung unsere anwendungstechnische Beratung einzuholen.
Verbrauchsangaben in Verarbeitungsanleitungen und Technischen Informationen stellen mittlere Erfahrungswerte dar. Bei Mehr- oder Minderverbrauch können keine Rechte oder Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden.
Anwendungstechnische Beratung uns Auskünfte in Wort und Schrift entsprechen unseren Kenntnissen und ­Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behörd­licher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselzahlung) sowie sämtlicher sich ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Kunden an seinem Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden und/oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und dieser Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.


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